Mit der CRR II, die ab dem 28. Juni 2021 grundsätzlich für alle Institute anzuwenden ist, erfolgt eine umfassende Novellierung der bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben der Säule 1. Die Anpassungen setzen auf die bereits Anfang 2014 in Kraft getretenen CRR I auf, finalisieren die Vorgaben zu Basel III und ergänzen die Anforderungen zur Sanierung und Abwicklung. Darüber hinaus werden mit der CRR II neue Vorgaben zur Ermittlung von risikogewichteten Aktiva (RWA) für Anteile von Banken an Investmentfonds sowie weitere Anpassungen im Kreditrisikostandardansatz eingeführt. Zusätzlich erfolgt die Implementierung eines neuen Standardansatzes zur Bemessung von Kontrahentenausfallrisiken aus derivativen Instrumenten (SA-CCR).
CRR II Aktuelle Änderungen und wesentliche Implikationen zur Eigenmittelunterlegung bei Investmentfonds
Behandlung von Risikopositionen in Form von Investmentfondsanteilen
Der für die Bestimmung der Eigenmittelunterlegung für Investmentfondsanteile relevante Artikel 132 CRR wurde grundlegend überarbeitet und erweitert. Der neue Regelungsrahmen ergibt sich aus den Artikeln 132 + 132a – c CRR II. Das Ziel der Bankenaufseher ist es, eine echte Durchschau auf Seiten der Institute durchzusetzen. So stehen für die Ermittlung der KSA-Risikogewichte zukünftig nur noch der Transparenzansatz bzw. Look-Through-Approach (LTA) oder der sogenannte mandatsbasierte Ansatz (MBA) zur Verfügung. Kann weder der Transparenzansatz noch der mandatsbasierte Ansatz angewandt werden, so muss ein Risikogewicht von 1.250% für den Investmentanteil angesetzt werden, was einem rechnerisch kompletten Kapitalabzug gleichkommt (Fallback-Ansatz, FBA).
Die Helaba Invest wendet bei der Ermittlung der KSA-Risikogewichte grundsätzlich den Transparenzansatz an, wonach die Risikogewichte auf Einzelpositionsebene ermittelt werden. Die eigentliche RWA-Ermittlung im LTA hat sich gegenüber den aktuell geltenden Vorschriften der CRR nur an wenigen Stellen geändert. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Einzelpositionen des OGA so zu behandeln sind, als würden sie direkt durch das Institut gehalten werden.
Berechnung der KSA-Risikogewichte durch Dritte im Transparenzansatz
Die CRR II hat die Anforderungen an die Berechnung der KSA-Risikogewichte durch Drittparteien nochmals verschärft. So muss die Richtigkeit der Berechnung grundsätzlich durch einen externen Prüfer bestätigt werden (Testierung). Darüber hinaus müssen die Risikogewichte mit einem Zuschlagsfaktor von 1,2 multipliziert werden, sofern die Institute nicht über einen uneingeschränkten Zugang zu den von der Drittpartei durchgeführten Berechnungen verfügen (Offenlegung).
Die Helaba Invest stellt ihren Anlegern detaillierte Informationen zur Berechnung der Risikogewichte in den CRR-Reports anhand von Nachvollzugslisten zur Verfügung. Kreditinstitute sind somit in der Lage, anhand der Informationen die Berechnung der Risikogewichte der Einzelpositionen nachzuvollziehen und zu verifizieren. Zusätzlich werden die ermittelten Risikogewichte wie bisher von unabhängigen Prüfern testiert. Sämtliche Reports und Testate werden den Anlegern über das eReporting-Portal zur Verfügung gestellt. Im Ergebnis kann somit der Faktor von 1,2 für Sondervermögen, die bei der Helaba Invest angelegt werden, vermieden werden.
Für Fonds-in-Fonds-Konstruktionen haben die KVGen gemeinsam mit dem BVI neue WM-Felder für die beiden Ausprägungen Testierung und Offenlegung auf den Weg gebracht, die seit Oktober 2020 von den KVGen gemeldet werden. Ziel ist es, möglichst die neuen Anforderungen der CRR II umzusetzen und eine Gewichtung von 1.250 % für Zielfonds aufgrund einer nicht vorhandenen Testierung bzw. den Zuschlag von 20% für eine Nicht-Offenlegung zu vermeiden.
Anwendung Leverage - Alternatives Vorgehen für HGB-Institute
Gemäß alternativem Vorgehen aus Artikel 132 (7) der CRR II können die gewichteten Risikopositionsbeträge mit dem Fremdfinanzierungshebel berechnet werden, sofern bisher der Buchwert zu Anschaffungskosten (Bruttomethode) bei der RWA Ermittlung berücksichtigt wurde. Diese Neuerung kann bei Anlegern, die bisher die Bruttomethode angewandt haben, zu einer Erhöhung der erforderlichen Eigenmittelunterlegung führen.
Von diesem Sachverhalt sind insbesondere Immobilien-Zielfonds betroffen, die Fremdfinanzierungsmittel aufnehmen. Erfolgt eine Kreditaufnahme über eine Objektgesellschaft, wie dies häufig bei Infrastrukturmandaten der Fall ist, muss der Fremdfinanzierungshebel bei der Berechnung des KSA-Risikogewichtes nicht berücksichtigt werden.
Die Helaba Invest hat den CRR II-Effekt aus der Anwendung des Leverage Faktors bei Immobilien-Zielfonds bereits im Jahr 2020 simuliert und den Anlegern entsprechende Solva-Reports gem. CRR II zur Verfügung gestellt. Die hieraus resultierenden RWA-Effekte können somit in die Kapitalplanung der Institute, einem zentralen Element des ICAAP, einfließen.
Fazit
Die CRR II bringt zwei wesentliche Effekte bei der Berechnung der Risikopositionen in der Forderungsklasse OGA mit sich. Erstens die Notwendigkeit zur Offenlegung und Testierung der Berechnung der KSA-Risikogewichte durch Dritte. Zweitens der Leverage-Effekt bei Immobilienfonds in Zusammenhang mit dem alternativen Vorgehen der RWA-Berechnung bei der Bruttomethode. Beide Effekte wirken sich auf Dachfondsebene bei der Helaba Invest nicht RWA-belastend aus. Lediglich auf Ebene der Zielfonds besteht die Möglichkeit einer RWA-Erhöhung durch intransparente Fondsdaten, Nicht-Testierung der Risikogewichte oder ein erhöhter Fremdfinanzierungshebel in Immobilien-Zielfonds. Diese Effekte müssen je Fonds und Anlageuniversum individuell analysiert und ausgewertet werden.