reditrisikostandardansatz KSA CRR Eigenkapitalanforderung Eigenkapital
29.01.2025

Auswirkungen der neuen CRR III auf Investmentfonds

Zum 1. Januar 2025 trat die überarbeitete Kapitaladäquanzverordnung (CRR III) in Kraft, die bedeutende Änderungen in der Bewertung von Risikopositionen, insbesondere für Investmentfonds, mit sich bringt. Unser Beitrag gibt eine Übersicht über die zentralen Neuerungen und deren Implikationen für die Solvabilitätsanforderungen im Rahmen des Kreditrisikostandardansatzes (KSA). Das Kreditrisiko ist für den Großteil der Sparkassen das wichtigste Risiko.

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Anpassungen bei Beteiligungspositionen

Die Risikogewichte für Beteiligungen an Unternehmen und Immobiliengesellschaften erfahren signifikante Änderungen. Bisher mit einem einheitlichen Risikogewicht von 100 % bewertet, differenziert die CRR III künftig zwischen einer langfristigen (≥ 3 Jahre) und einer kurzfristigen (< 3 Jahre) Halteabsicht. Bei einer langfristigen Halteabsicht steigt das Risikogewicht schrittweise bis 2030 von 100 % auf 250 %. Bei kurzfristiger Halteabsicht erhöht sich das Risikogewicht auf bis zu 400 %. Die Übergangsregelung gem. Art. 495a CRR bietet eine gestaffelte Einführung der neuen Risikogewichte, was eine sukzessive Anpassung ermöglicht.

Externe Ratings und Due Diligence

In Folge von Finanzmarktkrisen wurde die „mechanische Abhängigkeit“ der KSA-Risikogewichte von externen Ratings kritisiert. Sie soll zukünftig durch eine Due Diligence reduziert werden. Hierbei werden Risikomerkmale der Positionen mit der Bonitätsstufe der Position verglichen und, falls erforderlich, einem höheren Risikogewicht zugeordnet, sofern die Due Diligence hierzu entsprechende Hinweise liefert.

Nachrangige Verbindlichkeiten

Das Risikogewicht für nachrangige Verbindlichkeiten wird von 100 % auf 150 % erhöht, sofern diese nach Art. 128 CRR klassifiziert sind. Diese Positionen werden der neuen Forderungsklasse „aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen“ zugeordnet. Die ursprünglich in Art. 128 CRR beschriebene Forderungsklasse „Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen“ wird gestrichen.

Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko

Die CRR III überarbeitet die Berechnungsmethodik für das CVA-Risiko (Credit Valuation Adjustment). Die Helaba Invest plant, künftig den Basisansatz nach Art. 384 CRR anzuwenden, der eine Weiterentwicklung der bisherigen Standardmethode darstellt. Die monatliche Bereitstellung der CVA-Charge-Kennzahl bleibt weiterhin Bestandteil unseres Reportings.

Änderungen bei Dachfonds

Im Bereich der Dachfonds bleibt der Look-Through-Ansatz (LTA) die bevorzugte Bewertungsmethode. Dies vermeidet die Anwendung des Fallback-Ansatzes (FBA), der Zielfonds pauschal mit 1.250 % bewerten würde. Dennoch könnten durch die erhöhten Risikogewichte auf der Ebene der Zielfonds höhere KSA-Risikogewichte auf Dachfondsebene resultieren.

Infrastrukturgesellschaften und Private Debt

Die Bewertung von Beteiligungen an Infrastrukturgesellschaften wird analog zu Immobilienbeteiligungen angepasst. Auch hier greift die Unterscheidung nach Halteabsicht mit Risikogewichten von 250 % (langfristig), bzw. 400 % (kurzfristig).

Zeitplan und Offenlegung

Die neuen Anforderungen traten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Helaba Invest wird ab dem Stichtag im Januar 2025 erstmals das Solvabilitätsreporting nach den Regelungen der CRR III bereitstellen. Auf Wunsch stellen wir unseren institutionellen Anlegern Simulations- und Prognoserechnungen für die Jahre 2025 bis 2030 zur Verfügung.

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Quelle: dpn 4/2026