Kritische Bewertung der Rüstungsindustrie im Nachhaltigkeitskontext
Helaba Invest hat bereits früh Verantwortung als Investor übernommen und im Jahr 2021 eine grundlegende ESG-Investment-Policy verabschiedet. Darin haben wir uns klar zu einem Ausschluss kontroverser Waffen bekannt. Für uns bedeutet das konkret, Investitionen in Unternehmen auszuschließen, die an der Herstellung oder dem Vertrieb von Streubomben, Landminen, biologischen und chemischen Waffen sowie Nuklearwaffen beteiligt sind.
Unsere ESG-Investment-Policy wurde im Zuge unseres konzernweiten Verständnisses von nachhaltiger Investition weiterentwickelt. Mit der Veröffentlichung des Sustainable Investment Frameworks (SIF) haben wir einen einheitlichen Rahmen geschaffen, der zwischen Fonds ohne Nachhaltigkeitsstrategie (gemäß Artikel 6 Offenlegungsverordnung) und solchen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen (gemäß Artikel 8 Offenlegungsverordnung) unterscheidet und verbindliche nachhaltigkeitsbezogene Kriterien für den Investmentprozess festlegt. Entsprechend dieses Rahmenwerks steht für uns fest, dass Rüstungsgüter nicht mit einer nachhaltigen Anlagestrategie vereinbar sind, da sie aus unserer Sicht keinen Beitrag zur Erreichung ökologischer oder sozialer Ziele leisten. Gleichzeitig erkennen wir die regulatorische und sicherherheitspolitische Realität an, dass auf europäischer Ebene der Verteidigungssektor neutral behandelt wird und die EU-Offenlegungsverordnung lediglich sogenannte „umstrittene Waffen“ ausdrücklich ausschließt.
Im konkreten Investitionsprozess gehen wir folgendermaßen vor:
- Unternehmen mit einem Umsatzanteil von über 10 Prozent im Rüstungsbereich werden von Helaba Invest grundsätzlich nicht als nachhaltig eingestuft.
- In Finanzprodukten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen gemäß Artikel 8 Offenlegungsverordnung können derartige Unternehmen ausschließlich dann berücksichtigt werden, wenn sie explizit nicht dem als nachhaltig klassifizierten Vermögensanteil zugeordnet werden.
Dabei ist Transparenz für uns von zentraler Bedeutung. Wir wollen, dass Investoren jederzeit verstehen können, welche Elemente eines Fonds als nachhaltig eingestuft werden und welche nicht. Dieser Ansatz verfolgt zwei Ziele: erstens die größtmögliche Klarheit und Verlässlichkeit für unsere Anleger zu gewährleisten und zweitens gesellschaftliche Erwartungen verantwortungsbewusst zu berücksichtigen. Dies erfolgt im Einklang mit den geltenden regulatorischen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten an den Kapitalmärkten.
Herausforderungen in der operativen Umsetzung
Die grundsätzliche Frage, ob Rüstungsunternehmen Teil nachhaltiger Finanzprodukte sein können, ist in der Praxis mit einer Reihe komplexer Herausforderungen verbunden. Ein zentrales Thema ist die Definition dessen, was überhaupt als „Rüstung“ gilt. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig, da es zahlreiche Übergangsbereiche gibt. Die Helaba Invest orientiert sich hierbei an branchenüblichen Klassifizierungen und den Systematiken etablierter ESG-Datenanbieter. Klar ist, Hersteller expliziter Waffensysteme etwa von Schusswaffen, Munition oder Militärfahrzeugen gelten als Rüstungsunternehmen. Schwieriger wird es bei sogenannten Dual-Use-Unternehmen, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbare Produkte herstellen, etwa in den Bereichen Elektronik, Maschinenbau oder Raumfahrt. Da Kapitalmarktinvestoren in der Regel nicht in einzelne Geschäftsbereiche, sondern in das Gesamtunternehmen investieren, ist eine saubere Trennung oft nicht möglich. In solchen Fällen führt der relevante Umsatzanteil zu einer wesentlichen Bewertungsgrundlage.
Eine weitere Herausforderung liegt in der Einordnung unterschiedlicher Waffenarten. Als völkerrechtlich geächtet gelten beispielsweise Streubomben, Anti-Personen-Minen sowie chemische und biologische Waffen. Unternehmen, die an deren Herstellung oder Vertrieb beteiligt sind, werden umfassend ausgeschlossen. Daneben existieren Begriffe wie „kontroverse Waffen“, die sich auf Waffentypen beziehen, welche zwar nicht völkerrechtlich verboten, aber ethisch umstritten sind wie etwa Atomwaffen oder autonome Waffensysteme. Die Abgrenzung zwischen geächtet, umstritten und kontrovers ist dabei keineswegs einheitlich geregelt und sorgt regelmäßig für Unsicherheiten bei der Bewertung.
Hinzu kommen weitere Hürden. Die Datenlage zur militärischen Tätigkeit vieler Unternehmen ist unvollständig oder nicht öffentlich verifizierbar. ESG-Datenanbieter, Fondsanbieter und regulatorische Institutionen nutzen unterschiedliche Kriterien und Schwellenwerte, was die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsbewertungen erschwert. Darüber hinaus sind manche Technologien etwa Überwachungssysteme oder Cyberkapazitäten sicherheitsrelevant aber regulatorisch nicht eindeutig abgedeckt. Auch das Risiko öffentlicher Kritik bleibt bestehen. Selbst formal regelkonforme Investitionen in Rüstungsunternehmen können negativ wahrgenommen werden. Zudem erschwert die Bindung vieler Portfolios an Marktindizes eine vollständige Vermeidung solcher Titel insbesondere in passiven Strategien.
Diese Vielzahl an definitorischen, regulatorischen und gesellschaftlichen Aspekten macht deutlich, wie vielschichtig das Thema ist und wie herausfordernd eine konsistente ESG-Bewertung im Bereich Rüstung sein kann.
Wandel des Verständnisses von Nachhaltigkeit
Die Frage, ob und wie Rüstungsunternehmen in nachhaltigen Finanzprodukten enthalten sein dürfen, wurde in den letzten Jahren vor allem durch den Ukraine-Krieg und die daraus resultierende sicherheitspolitischen Veränderungen geprägt. Im Fokus der Debatte stand auch das ESG-Zielmarktkonzept. Dieses gemeinsame Branchenverständnis entwickelt vom Fondsverband BVI sowie Banken und Wertpapierverbänden im Rahmen der Umsetzung legte bis vor Kurzem fest, dass Fonds, die als nachhaltig vertrieben werden, keine Unternehmen mit mehr als 10 Prozent Umsatzanteil im Rüstungssektor enthalten dürfen. Das ESG-Zielmarktkonzept wurde jedoch nach dem Beginn des Ukraine-Kriegs und den daraus resultierenden sicherheitspolitischen Bedrohungslage kritisch hinterfragt. Ende 2024 beschlossen die Verbände eine Überarbeitung des ESG-Zielmarktkonzeptes, insbesondere die Streichung des Rüstungsausschlusses, um der aktuellen Debatte sowie der zunehmenden Dynamik auf nationaler und europäischer Ebene angemessen Rechnung zu tragen.
Im Mai 2024 veröffentlichte die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA Leitlinien für Fondsnamen, die Nachhaltigkeitsbezeichnungen verwenden. Diese EU-weiten Mindeststandards schreiben vor, dass in nachhaltig benannten Fonds lediglich völkerrechtlich geächtete Waffen ausgeschlossen sein müssen. Kurz darauf stellte auch die EU-Kommission unmissverständlich klar, dass Investitionen in Rüstungsunternehmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen. Diese Klarstellung, die Teil eines Maßnahmenpakets unter dem Titel „Defence Readiness Omnibus“ ist, unterstreicht die weitgehend sektorielle Neutralität der EU-Nachhaltigkeitsregulierung. Entscheidend seien stets eine transparente Prüfung und die Darstellung der Nachhaltigkeitswirkungen. Ein genereller Ausschluss ganzer Branchen, auch des Rüstungssektors, ist dabei nicht vorgesehen. Zudem betonte die Kommission, dass Verteidigungsausgaben zur Friedenssicherung in bestimmten Fällen als Beitrag zu sozialen Nachhaltigkeitszielen gewertet werden können sofern strenge Do-No-Significant-Harm-Kriterien eingehalten sowie eine gute Unternehmensführung sichergestellt sind.
Differenzierung und Transparenz
Als Helaba Invest plädieren wir in der Rüstungsfrage für eine differenzierte Herangehensweise. Pauschalurteile greifen vielfach zu kurz. Weder ein komplettes Verbot der Rüstungsindustrie für nachhaltige Finanzprodukte noch eine unkritische Akzeptanz werden der komplexen Realität gerecht. Zwar können Verteidigungsunternehmen einen Beitrag zur Sicherheit leisten, jedoch ergibt sich daraus nicht automatisch eine nachhaltige Einstufung. Diese klare Differenzierung herzustellen ist uns ein zentrales Anliegen. Wir sprechen uns entschieden gegen eine verwässerte oder versteckte Nachhaltigkeitskennzeichnung für Rüstungsinvestitionen aus. Wenn ein Fonds also Rüstungsunternehmen beinhaltet, muss dies klar kommuniziert werden. Die EU-Offenlegungsverordnung schafft hierfür den richtigen Rahmen, indem sie umfangreiche Offenlegungspflichten vorschreibt. Wir begrüßen diese Transparenzanforderungen ausdrücklich, da sie es ermöglichen, den Anteil nicht nachhaltiger Bestandteile in einem Artikel 8 Portfolio offen auszuweisen.
Fazit
Für die Zukunft erwarten wir, dass Aufsichtsbehörden und Finanzmarktakteure ihre Nachhaltigkeitsansätze zunehmend weiterentwickeln und Branchen differenzierter betrachten. Es ist zu erwarten, dass sich das Spektrum strikter ESG-Ausschlussstrategien zunehmend in Richtung wirkungsorientierter Ansätze weiterentwickeln wird. Daher wird es für Vermögensverwalter und Asset Manager zunehmend wichtiger, klare, einheitliche und transparent dokumentierte Nachhaltigkeitsstrategien zu entwickeln, die sowohl regulatorischen Auflagen als auch gesellschaftliche Erwartungen erfüllen.